Nach der erfolgreichen Identifizierung im Melderegister können mit dem Online-Dienst „Übermittlungssperren“ gemäß § 50 Absatz 5, § 42 Absatz 3 sowie § 36 Bundesmeldegesetz mögliche Übermittlungssperren, die im Melderegister gespeichert sind, eingesehen sowie eingetragen oder gelöscht werden.
Link: Übermittlungssperren